Satzung - Buerscher Hockey-Club e. V.

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Unsere Satzung


SATZUNG des Buerschen Hockey-Clubs e. V.

  

§ 1 Name, Sitz, organisatorische Zugehörigkeit, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen "Buerscher Hockey-Club e. V.“ Er ist beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer im Vereinsregister eingetragen unter VR 378.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
  3. Der Verein ist Mitglied in folgenden Organisationen:
    a) 
    Westdeutscher Hockey-Verband e. V.
    b) Gelsensport (Stadtsportbund Gelsenkirchen) e. V.
    c) Deutscher Hockey-Bund
    Er erkennt die Satzungen und Ordnungsbestimmungen dieser Organisationen als für sich verbindlich an.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Wesen und Zweck

 

Der Verein verwirklicht folgende Ziele:

  1. Er tritt dafür ein, dass allen seinen Mitgliedern die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben, insbesondere die Ausübung des Hockey-Sports.
  2. Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege, durch Teilnahme am Hockey-Sport.
  3. Den Hockey-Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen im Rahmen seiner Möglichkeiten zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit und des Umweltgedankens. 
  4. Den Hockey-Sport in überfachlichen Angelegenheiten gegenüber dem kommunalen Bereich und der Öffentlichkeit zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen und Interessen seiner Mitglieder zu regeln. Der Verein pflegt die Kameradschaftlichkeit und Geselligkeit. Er ist offen für alle, was durch laufende Öffentlichkeitsarbeit ständig verdeutlicht wird.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die oben aufgeführten Ziele des Vereins verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

 

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

 

1. Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) ordentliche Mitglieder

b) fördernde Mitglieder

Vereinsmitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen werden.

2. Alle volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3. Funktionen und Ämter im Verein können nur natürliche, volljährige Personen ausüben. Fördernde Mitglieder sind davon ausgeschlossen.

 

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass der Antragsteller mit der Aufnahme die Vereinssatzung und alle Ordnungen des Vereins anerkennt. Der Aufnahmeantrag Jugendlicher, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von dem gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen einzureichen. Der Antrag ist auch von dem Jugendlichen selbst zu unterschreiben, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der gesetzliche Vertreter hat im Antrag zum Ausdruck zu bringen, dass er sich persönlich verpflichtet, Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen, die Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aufzubringen haben, für die Jugendlichen zu leisten. Er hat ferner dem Jugendlichen eine Vollmacht zu erteilen, dass er im Rahmen der Satzung innerhalb der Vereinsjugend mit abstimmen, mit wählen und Funktionen übernehmen kann.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen unter Außerachtlassung der Stimmenthaltungen. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller innerhalb von 2 Wochen schriftlich bekannt zu geben, und zwar ohne Angabe von Gründen.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
    a) Kündigung der Mitgliedschaft. Die Kündigung kann mit einer Frist von einem viertel Jahr zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle ausgesprochen werden.
    b) Tod bzw. Wegfall der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
    c) Ausschluss

Einen Ausschluss kann der Vereinsvorstand nach Anhörung des Mitgliedes mit 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschließen. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Das betreffende Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Widerspruch gegen seinen Ausschluss an den Ehrenrat des Vereins erheben. Innerhalb weiterer zwei Wochen nach seiner Einlegung ist dieser Widerspruch zu begründen. Widerspruch und Begründung bedürfen der Schriftform. Der Ehrenrat überprüft die Entscheidungsgrundlagen und hört das Mitglied erneut an. Er erhebt ggf. weitere Beweise. Der Ehrenrat stellt seinen Beschluss mit Begründung innerhalb eines Monats nach seiner Entscheidung dem Mitglied zu.

  

§ 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

 

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist auch ermächtigt, Umlagen jedweder Art zu bestimmen.
  2. 2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus für das ganze Kalenderjahr fällig. Die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages bleibt auch dann bestehen, wenn das Mitglied im Laufe des Jahres aus irgendwelchen Gründen ausscheidet oder seine Mitgliedschaft nicht mehr ausübt. Der Mitgliedsbeitrag ist zahlbar bis zum 31. März des Jahres.
  3. Die Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag und Umlagen sind an die Vereinskasse zu zahlen.

 

§ 7 Vereinsdisziplinarrecht

 

  1. Das Vereinsdisziplinarrecht wird vom Vereinsvorstand und dem Ehrenrat ausgeübt. Diese Gremien sind nur beschlussfähig, wenn 2/3 aller Mitglieder des Vereinsvorstandes bzw. des Ehrenrates mitwirken. Der Vereinsvorstand und jedes Vereinsmitglied können die Durchführung eines Vereinsdisziplinarverfahrens veranlassen. Der Vorstand kann das Verfahren von sich aus in die Wege leiten, wenn 2/3 seiner Mitglieder zustimmen. Im Übrigen kann jedes Vereinsmitglied den Antrag auf Durchführung des Disziplinarverfahrens stellen. Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung dem Vereinsvorstand in neunfacher Ausfertigung vorgelegt werden. Der Antrag muss die Beweismittel enthalten, insbesondere die vollständigen Anschriften von Zeugen. Anträge, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können ohne Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Eröffnung des Verfahrens ist dem Betroffenen mit einer entsprechenden Begründung der Vorwürfe schriftlich mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen oder nach seiner Wahl in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Disziplinarverfahren muss einen Monat vor dem Termin ergehen.
  2. Folgende Disziplinarstrafen können verhängt werden:

a) Ermahnung

b) Verweis

c) Geldbuße bis € 300,00

d) Dispens der Mitgliedschaft auf Zeit

e) Ausschluss aus dem Verein.

Diese Disziplinarstrafen können verhängt werden, wenn das Mitglied

a) das Ansehen des Vereins schädigt oder die Vereinsinteressen ernsthaft gefährdet,

b) sich in grobem Maße unsportlich oder unkameradschaftlich verhält,

c) vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung, die Ordnungen des Vereins oder bindende Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt,

d) trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses mit der Zahlung der Beiträge oder Umlagen länger als sechs Monate in Verzug ist,

e) gegen die Regelungen für die Ausübung des Hockey-Sports des Deutschen Hockey-Verbandes grob verstößt,

f) wegen Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde.

 

Die Vereinsstrafe kann erst verhängt werden, wenn sie schriftlich angedroht worden ist und dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu seiner Verteidigung gegeben wurde. Bei der Verhängung der Strafe ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gegen jegliche Form der Vereinsstrafe ist der Einspruch beim Ehrenrat innerhalb von zwei  Wochen nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes zulässig. Der Einspruch ist innerhalb weiterer zwei Wochen nach seiner Einlegung schriftlich zu begründen. Auf dieses Rechtsmittel ist das Mitglied bei der Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so läuft die Rechtsmittelfrist nicht an. Der Ehrenrat hört das Mitglied vor seiner Entscheidung erneut an. Er erhebt ggf. weitere Beweise. Er stellt seine Entscheidung mit schriftlicher Begründung dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung zu. 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Der Verein hat folgende Organe:

 

a) Mitgliederversammlung

b) Vereinsvorstand

c) Vorstand nach § 26 BGB

d) Ehrenrat

Die Jugend des Vereins hat folgende Organe:

a) Jugendrat

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Das Nähere regelt eine Jugendordnung.


§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, und zwar möglichst im ersten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres (Jahreshauptversammlung). Die Einladung kann auch durch schriftliche, persönliche Mitteilungen an die Vereinsmitglieder, durch einen sechswöchigen Aushang auf der Vereinsanlage oder Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift erfolgen. Eine Tagesordnung ist dann ebenfalls mit auszuhängen. Bei schriftlicher, persönlicher Einladung gilt der Tag der Übergabe als Zustellung des Schriftstückes. Bei Übermittlung der Einladung durch die Post, die an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse erfolgt, gilt die Zustellung 3 Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt. Beim Aushang der Einladung auf der Vereinsanlage ist der Tag des Aushangs unten auf der Einladung zu vermerken. Dieses Datum gilt als Zustellungsdatum der Einladung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies nach Auffassung des Vorstandes oder des Präsidenten erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder (Stand: 01.01. des laufenden Jahres) mit schriftlicher Begründung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt. Bei der Durchführung sind die gleichen Bedingungen und die auf die Hälfte verkürzten Fristen einzuhalten, wie bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung. Auch ein Notvorstand nach § 29 BGB kann sich darüber nicht hinwegsetzen.

 

2. Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser nicht anwesend, so wählen die Mitglieder in offener Abstimmung einen anderen Versammlungsleiter auf Vorschlag des Vorstandes. Beschlüsse können nur über die Tagesordnungspunkte gefasst werden, die in der Einladung enthalten sind. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen unter Außerachtlassung der Enthaltungen Dringlichkeitsanträge zulassen. Die Änderung der Satzung oder der Ordnungsbestimmungen sowie die Wahlen sind jedoch nicht über Dringlichkeitsanträge möglich. Alle volljährigen Mitglieder sind in der Versammlung stimmberechtigt. Abstimmungen werden offen durchgeführt. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mehrere Kandidaten zur Wahl stehen oder drei Mitglieder der Versammlung geheime Wahl fordern. Die Beschlussfassung erfolgt bei Abstimmung und Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Ergebnisses außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist also der Antrag abgelehnt bzw. keiner der Kandidaten gewählt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus, der seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen hat. Bei Wahlen kann nur jemand gewählt werden, der anwesend ist oder der dem Vorstand schriftlich erklärt hat, dass er die Wahl annimmt, wenn er gewählt wird.

 

3. Alle Mitgliederversammlungen, die satzungsgemäß einberufen wurden, sind unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll aufzunehmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Protokollführer ist der Schriftführer. Im Fall seiner Abwesenheit wird diese Aufgabe von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen, das vom Versammlungsleiter bestimmt wird. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es ist innerhalb von zwei Monaten an alle Mitglieder bekannt zu geben. Wenn sich der Versammlungsleiter und der Protokollführer nicht in allen Punkten auf den Inhalt des Protokolls einigen können, entscheidet insoweit der Vorstand über den Inhalt des Protokolls, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach seiner Anrufung. Das vom Vorstand festgestellte Protokoll ist dann vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss innerhalb von zwei Monaten allen Vereinsmitgliedern bekannt gegeben werden. Für die Bekanntgabe gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einladung zur Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins von besonderer Bedeutung, insbesondere über

 

a) seine Satzung sowie deren Änderungen,

b) die Wahl des Vorstandes, des Beirates, der Revisoren und des Ehrenrates,

c) die Billigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes, nachdem der Vorstand die Jahresberichte und die Revisoren ihren Prüfungsbericht abgegeben haben,

d) die Aufstellung des Etats für das laufende Jahr,

e) die Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen,

f) über Anträge von Gremien oder einzelnen Vereinsmitgliedern, wenn diese Anträge spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mit Begründung schriftlich vorgelegt wurden. Anträge zur Änderung der Satzung müssen die bisherige und die Neufassung im Wortlaut enthalten und sind vom Vorstand den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch Übersendung oder Aushang bekannt zu machen.

g) über Dringlichkeitsanträge. 

 

§ 11 Vereinsvorstand

 

1. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

  2. Der Vorstand besteht aus

a) dem Präsidenten

b) dem 1. Vertreter

c) dem 2. Vertreter

d) dem Schatzmeister

d) dem Jugendwart

e) dem Sportwart

3. Vorstand gem. § 26 BGB sind der Präsident, der erste und zweite Vertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu zweit.

4. Der Vorstand ist vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Beifügung einer Tagesordnung einzuladen. Er ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei Feststellung des Ergebnisses nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. seines Stellvertreters. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer als Protokollführer zu unterzeichnen sind. Ist der Schriftführer nicht anwesend, so bestimmt der Präsident bzw. sein Vertreter, wer das Protokoll führt.Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. Bei der nächsten Vorstandssitzungist über die Genehmigung oder Berichtigung dieses Protokolls abzustimmen.

5. Der Vorstand ist berechtigt, einen oder mehrere Vertreter (§ 30 BGB) für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zu bestellen. Es kann auch ein aus mehreren Personen bestehendes Gremium als besonderer Vertreter bestellt werden.

 

§ 12 Ersatzwahlen durch den Vorstand in Ausnahmefällen

 

1. Wenn auf der Jahreshauptversammlung ein Vorstandsmitglied nicht gewählt werden kann, so ist der gewählte Vorstand ermächtigt, innerhalb von zwei Monaten durch eine Ersatzwahl die noch nicht gewählten Vorstandsmitglieder zu bestimmen. Der Vorstand kann bei seiner Wahl Vorschläge aus seinen eigenen und aus den Reihen der übrigen Vereinsmitglieder berücksichtigen. Vor der Wahl muss der Vorstand feststellen, ob das betreffende Vereinsmitglied bei einer Wahl das Amt annimmt. Die Ersatzwahl ist im Vorstand geheim durchzuführen. Diese Ausnahmegenehmigungen gelten nicht für die Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten oder des Schatzmeisters.

 

2. Wenn im Laufe der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen ausscheidet, so ist der Vorstand verpflichtet und berechtigt, eine Ersatzwahl für das ausscheidende Vorstandsmitglied durchzuführen. Diese Regelung gilt nicht für die Ersatzwahl des Präsidenten Für die Durchführung dieser Wahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine Ersatzwahl, die notwendig wurde, weil das betreffende Vorstandsmitglied nicht in der Mitgliederversammlung gewählt werden konnte.

 

3. Der Vorstand ist ermächtigt, ein Vorstandsmitglied abzuwählen, wenn es dem Mitglied schriftlich mit einer Fristsetzung von wenigstens zwei Wochen nahe gelegt hat, sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederzulegen. Diese Aufforderung muss von 4/5 aller Vorstandsmitglieder persönlich unterschrieben sein. In diesem Schreiben sind dem Vorstandsmitglied, das zurücktreten soll, die Gründe kurz zu bezeichnen. Wenn das betreffende Vorstandsmitglied dieser Aufforderung nicht in der gesetzten Frist folgt, so kann der Vorstand in einer besonderen Sitzung, die nur diesen Tagesordnungspunkt haben darf, die Abwahl des betreffenden Vorstandsmitgliedes durchführen. Zu dieser Sitzung sind alle Vorstandsmitglieder einschließlich des Betroffenen schriftlich mit einer Frist von einer Woche einzuladen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung. Wenn der Betroffene der Einladung Folge leistet, ist er zu den Vorwürfen anzuhören. Bei der Aussprache hat er das letzte Wort. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. Der Betroffene ist von der Abstimmung ausgeschlossen. Das betreffende Vorstandsmitglied ist abgewählt, wenn 4/5 aller Vorstandsmitglieder der Abwahl zustimmt. Die Abwahl ist dem betreffenden Vorstandsmitglied durch Einschreiben-Rückschein schriftlich mit kurzer Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Abwahl ist nicht anfechtbar. Sie tritt mit einer Bekanntgabe an das betreffende Vorstandsmitglied in Kraft. Es hat innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe alle von ihm für den Verein geführten Geschäftsunterlagen an den Präsidenten oder seinen Vertreter herauszugeben.

 

 

 

§ 13 Wahl des Vorstandes

 

1. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet jedoch erst, wenn das nächste gewählt wurde und dieses das Amt angenommen hat.

 

2. Der Präsident bedarf zu seiner Berufung der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Führt auch diese nicht zu einem Ergebnis, so entscheidet das Los.

 

3. Nach Annahme der Wahl hat der Präsident das Recht, der Jahreshauptversammlung für die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder Vorschläge zu unterbreiten. Dadurch wird das gleiche Recht aller stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer nicht berührt.

 

4. Für die übrigen Vorstandsmitglieder gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

5. Bei allen Wahlen bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses die Stimmenthaltungen außer Betracht.

 

 

 

§ 14 Revisoren

 

1. Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei Revisoren und möglichst ein Vertreter gewählt. Sie dürfen keinem Organ des Vereins angehören. Sie haben die Pflicht und das Recht, zu zweit die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

2. Sie sind berechtigt und nach Aufforderung durch den Präsidenten verpflichtet, im Laufe des Geschäftsjahres Stichproben auf eine ordnungsgemäße Kassenführung zu machen. Nur das Ergebnis haben sie dem Vorstand schriftlich innerhalb von drei Wochen nach der Prüfung mitzuteilen.

 

 

 

§ 15 Schriftliche Abstimmung in Ausnahmefällen


Der Vereinsvorstand und alle übrigen Gremien des Vereins können in Ausnahmefällen Abstimmungen schriftlich durchführen. Hierfür gelten folgende Vorschriften:


Alle Stimmberechtigten müssen schriftlich über den Antrag und seine Begründung in einem gleichlautenden Schreiben informiert werden. Ihnen muss eine Frist von mindestens einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt werden. Die Stellungnahme muss gegenüber dem Vorsitzenden des betreffenden Beschlussorgans schriftlich erfolgen. Abweichend von den sonstigen Bestimmungen ist der Antrag nur angenommen, wenn der Vorsitzende des betreffenden Organs eine Zustimmung von 2/3 der Stimmen aller Stimmberechtigten erhält. Das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung ist nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen allen Stimmberechtigten schriftlich in einem persönlichen Schreiben bekannt zu geben. Wenn der Antrag angenommen wurde, ist er im Anschluss an diese Mitteilung allen, die es angeht, in vollem Wortlaut zu übermitteln. Die Änderungen von Satzungen und Ordnungen, sowie die Durchführung von Wahlen sind auf diesem Wege nicht möglich. Die Abstimmungsunterlagen sind im verschlossenen Umschlag den Revisoren auszuhändigen und von diesen bis zum Ablauf der nächsten Wahlperiode aufzubewahren.


§ 16 Abstimmungen und Wahlen


1. In allen Organen wird in der Regel offen abgestimmt. Ausnahmsweise kann die offene Abstimmung auch schriftlich nach den hierfür besonders niedergelegten Bestimmungen erfolgen.

2. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird.

3. Abstimmungen über Ausschlüsse von Mitgliedern sowie Wahlen zum Ehrenmitglied/Ehrenpräsidenten erfolgen stets geheim.

4. Bei allen Abstimmungen und Wahlen ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

5. Erreicht bei der Wahl zum Präsidenten kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Los.

6. Für Satzungsänderungen, für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen und für Ausschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Auch hierbei gelten Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen.

7. Bei schriftlichen Abstimmungen ist für alle Gremien eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Stimmberechtigten erforderlich.

8. Satzungen und Ordnungen können nicht durch Dringlichkeitsanträge geändert werden.

9. Wiederwahlen sind zulässig.

10. Abwesende können nur gewählt werden, sofern ihr Einverständnis schriftlich vorliegt.

11. Ersatzwahlen durch den Vorstand in Ausnahmefällen sind in § 14 dieser Satzung geregelt.


§ 17 Ordnungen des Vereins


Die Ordnungen des Vereins werden mit einfacher Mehrheit vom Vorstand des Vereins verabschiedet und geändert. Dies gilt nicht für eine Finanzordnung. Diese kann allein von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert werden. Einfache Mehrheit ist ausreichend. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen. Soweit dies der Fall ist, sind die betreffenden Bestimmungen unwirksam. Die Jugendordnung wird vom Jugendrat beschlossen.

 

 

 

§ 18 Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die im Verein kein anderes Amt innehaben und keine Funktion ausüben. Er wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Zum Ehrenrat gehören ferner zwei weitere stellvertretende Mitglieder, die tätig werden, wenn ordentliche Mitglieder nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Das nach Jahren ältere Mitglied rückt als erstes in den Ehrenrat nach. Alle Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ehrenrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl für sechs Jahre gewählt. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das das 30. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Jahren Mitglied ist. Der Ehrenrat berät den Vorstand. Er schlichtet Streitigkeiten aller Art im Verein. Er entscheidet in Disziplinarangelegenheiten über Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes in letzter Instanz, vorbehaltlich der Prüfung durch ordentliche Gerichte. Der Ehrenrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

 

 

 

§ 19 Reduzierung der Beitragsverpflichtungen gegenüber den allgemeingültigen Beschlüssen und Ausübung des Gnadenrechts bei Disziplinarstrafen

 

Auf Antrag des Betroffenen oder auf Anregung eines Vereinsmitgliedes entscheiden der Vorstand zusammen mit dem Ehrenrat in gemeinsamer, geheimer Abstimmung nach Aussprache über die zu treffende Entscheidung, ob Beitrags- oder Umlageverpflichtungen gegenüber einem Mitglied aus wichtigen Gründen gekürzt oder niedergeschlagen werden sollen. Das gleiche gilt für einen Gnadenerweis. Ein Protokoll ist nur über den Antrag und die Entscheidung zu führen, nicht über den Inhalt der Diskussion. Das Protokoll ist von dem Präsidenten und dem Vorsitzenden des Ehrenrates sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Wirksame Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und 2/3 der Mitglieder des Ehrenrates an der Abstimmung teilnehmen und der Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst wird.

 

 

 

§ 20 Anerkennung der Satzungen und Ordnungen

 

Die Mitgliedschaft im Verein, gleich welcher Art, gilt als Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins. Alle Mitglieder und alle Organe des Vereins sind verpflichtet, sich über den Inhalt der Satzung und der Ordnungen des Vereins zu informieren. Das gilt zugleich auch für alle Beschlüsse, die in Mitgliederversammlungen gefasst werden. Die Verteidigung mit Unkenntnis ist für alle abgeschnitten.

 

 

 

§ 21 Auflösung des Vereins

 

1. Der Verein kann nur durch Beschluss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Versammlung ist mit einer Frist von einem Monat einzuberufen. Sie darf als einzigen Tagesordnungspunkt nur die Auflösung des Vereins haben. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung nicht gewertet.

 

2. Bei der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB zugleich Liquidatoren des Vereins.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Schulden zugunsten eines sozialen Zweckes in Gelsenkirchen zu verwenden.

© 2023 Buerscher Hockey-Club e. V.
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